Satzung
§ 1 Name und Sitz
- (1) Der Verein hat den Namen
Zeltlager Flensburger Schulen e.V. - (2) Sitz und Gerichtsstand ist Flensburg
§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
Verwirklicht wird dies insbesondere durch die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Zeltlager Flensburger Schulen unter Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Jugendleitern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten durch die Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, durch den Vorstand im Einklang mit den satzungs- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschlossene Tätigkeitsvergütungen und Aufwandsentschädigungen stellen keine Zuwendungen dar.
Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die der Vereinssatzung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus erfolgt keine Erstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vergütung für die Arbeit für den Verein
Der Verein gründet sich auf dem ehrenamtlichen Engagement seiner Mitglieder, daher werden alle Ämter und Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Bei Bedarf können Ämter und Aufgaben nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen von §3 Nr. 26a EStG verrichtet werden.
Entscheidung über Zugeständnis und Höhe der Vergütung trifft der Vorstand, gleiches gilt für Vertragsinhalt und –bedingungen.
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins steht es dem Vorstand frei eine Geschäftsführung nach §30 BGB und Verwaltungskräfte im Rahmen der Haushaltslage zu bestellen.
Der Umfang einer Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Ausrichtung des Vereins. Der gesetzliche Anspruch auf Aufwandsentschädigung bleibt hierdurch unberührt.
Über eine Vergütung des Vorstandes für Vorstandsarbeit entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso kann die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Haushaltsrechtlichen Kompetenz Vergütungen aussetzen, reduzieren oder verbieten, Kündigungsfristen o.ä. bleiben hiervon unberührt. Eine Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten hat in vergleichbarem Umfang zu erfolgen.
§ 5 Haftungsbeschränkungen
Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Organisationseinheiten, der Geschäftsführung und eventuellen Angestellten oder mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird hierdurch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 6 Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Um die ordentliche Mitgliedschaft zu erhalten, muss man
- a) An einer allgemeinbildenden Flensburger Schule in Klassenstufe neun oder höher beschult werden oder worden sein oder
- b) An einer berufsbildenden Flensburger Schule beschult werden oder
- c) Das 18. Lebensjahr vollendet haben
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Um eine Fördermitgliedschaft zu erhalten, muss man das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtspersönlichkeiten können ausschließlich eine Fördermitgliedschaft erhalten.
Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen und wiederrufen.
Die Mitgliedschaft endet:
- a) Bei Rechtspersönlichkeiten mit Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, bei natürlichen Personen mit dem Tode
- b) Durch eine an den Vereinsvorstand gerichtete Austrittserklärung mit einem Monat Austrittsfrist zum Ende des Quartals mit Ende des Quartals.
- c) Durch einen Vereinsausschluss
- Der Vereinsausschluss kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn:
- i. Ein Mitglied drei oder mehr Monate säumig ist und den Rückstand nach einer Mahnung, die einen Verweis auf den drohenden Ausschluss zu enthalten hat, nicht innerhalb von zwei Wochen vollständig ausgleicht
- ii. Sich ein Mitglied in grober Weise vereinsschädigend verhält
- iii. Ein Mitglied trotz Ermahnung durch den Vorstand wiederholt schwer gegen die Bestimmungen verstoßen hat
- Der Ausschluss wird durch den Vorstand eingeleitet, das betreffende Mitglied muss auf Verlangen angehört werden.
- Gegen einen Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats nach Votum des Vorstands Beschwerde einlegen, über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, um das Votum des Vorstands aufzuheben ist eine 2/3-Mehrheit von Nöten
- Das Mitglied ist in dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt
- Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig
- Der Vereinsausschluss kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn:
§ 7 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind entsprechend ihres Alters berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es die räumlichen Gegebenheiten zulassen.
Jedes Mitglied hat sich entsprechen der Satzung und den Ordnungen zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Respekt verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung direkt oder über eine Ordnung bestimmt.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- (1) Die Mitgliederversammlung
- (2) Der Vorstand
- (3) Durch den Vorstand einberufene Arbeitskreise
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte zumindest einmal im Jahr zusammentreten, i.d.R. im dritten Quartal.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der abzustimmenden Anträge durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Anträge, die durch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder eingebracht werden, können nur abgestimmt werden, wenn sie dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zugehen und von diesem unverzüglich an alle Mitglieder weitergeleitet werden.
Die Sitzung wird durch den ersten Vorsitz geleitet, bei Verhinderung durch die Stellvertretung. Bei Bedarf kann eine Sitzungsleitung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.
In dringlichen Fällen kann eine außerordentliche Hauptversammlung anberaumt werden, wenn nach Ermessen des Vorstands das Interesse des Vereins dies erfordert nach den Bestimmungen für eine ordentliche Hauptversammlung, sowie auf beim Vorstand eingegangenen schriftlich begründeten Anfragen von zumindest eines Viertels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung können nur auf der Tagesordnung aufgeführte Punkte behandelt werden.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen benötigen die Zustimmung von 2/3, Auflösungsanträge die Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.
Jedes anwesende Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.
Beschlüsse können auch als Umlaufbeschlüsse gefasst werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts, des Kassenprüfungsberichts sowie Entlastung des für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds
- Entlastung des übrigen Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer: innen
- Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
- Festsetzung der Mietgebühren
- Entscheidung über alle vorgebrachten Anträge
- Entscheidung über durch Vorstandsbeschluss auszuschließende Mitglieder
- Entscheidung über Änderung, Aufstellung und Auslaufen von Vereinsordnungen
Die Mitgliederversammlung stellt eine Wahl- und Geschäftsordnung auf.
Über die ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen wird Protokoll geführt, das Protokoll ist allen Mitgliedern bis spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung zugänglich zu machen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung gewählt. Die Vorstandsperiode beträgt zwei Jahre. Freie Posten werden nachbesetzt. Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitz
- Vorsitz
- Kassenführung
- Protokollführung
- Freizeitwart
- Jugendwart
- Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus:
- Vorsitz
- Vorsitz
- Kassenführung
Sollte ein Vorstandsposten nicht durch Wahl besetzt werden können, so kann der übrige Vorstand im Einvernehmen eine kommissarische Besetzung ernennen, diese gilt bis entweder die kommissarische Amtsführung durch die Hauptversammlung im Amt bestätigt wurde, die Hauptversammlung den Posten regulär besetzt, die jeweilige Vorstandsperiode endet oder der gewählte Teil des Vorstands sich mit 2/3 Mehrheit für ein Ende der kommissarischen Besetzung entscheidet.
Eine kommissarische Besetzung ist nicht notwendig, wenn der Vorstand nach §26BGB uneingeschränkt Geschäftsfähig ist. Amtsinhaber bleiben im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist. In jedem Fall endet die Amtszeit mit der Niederlegung des Amtes.
Der Vorstand entscheidet generell mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Bei Entscheidungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € ist ein Vorstandsmitglied allein vertretungsbefugt.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren eine von zwei für die Kassenprüfung zuständigen Personen, die während ihres Zuständigkeitszeitraumes keine Vorstandsposten bekleiden dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfung auf sachlich und rechnerische Korrektheit findet jährlich statt, das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied hat den Kassenprüfenden alle Unterlagen rechtzeitig in geeigneter Form zugänglich zu machen, die Kassenprüfenden erstatten dem Vorstand schriftlich Bericht.
Die Kassenprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds sowie des übrigen Vorstandes.
§ 12 Arbeitskreise
Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen, diese müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt oder können durch diese aufgelöst werden.
Mit der Einrichtung des Arbeitskreises hat der Vorstand eine Ausrichtung des Arbeitskreises festzulegen und die Ernennungen entsprechend der Eignung der Mitglieder in dieser Ausrichtung auszusprechen.
Der Vorstand ernennt mit Einrichtung des Arbeitskreises gleichzeitig eine Leitung für diesen.
Der Vorstand kann der Arbeitskreisleitung auf Wiederruf zugestehen Mitglieder nach eigenem Ermessen für die Mitarbeit im Arbeitskreis zuzulassen.
Arbeitskreise müssen Zeit- oder Sachgebunden sein, Arbeitskreise ohne Zweck oder nach Ende des zeitlich gebundenen Mandats werden schnellstmöglich aufgelöst, Fürsorge dafür trägt der Vorstand.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Sollte eine Satzungsformel ungültig sein, so bewahren die übrigen ihre Wirkung.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen etwaige Vermögenswerte an den WIR am Alten Gym e.V., der diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.